S A T Z U N G

der Vereinsgemeinschaft Aichhalden e. V.


I. Allgemeine Bestimmungen


§1 NAME - SITZ - GESCHÄFTSJAHR


1. Der Name des Vereins ist "Vereinsgemeinschaft Aichhalden e.V.".
    Er ist beim Amtsgericht Oberndorf a.N. in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 78733 Aichhalden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 VEREINSZWECK


Vereinszweck ist, das Vereinsleben in Aichhalden zu fördern und zu aktivieren
und die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Vereinszwecke zu unterstützen.
Dies geschieht insbesondere durch

- Maßnahmen zur Kooperation unter den Mitgliedern,

- Koordination unter den Mitgliedern, hauptsächlich bei der Termingestaltung,

- Organisation gemeinsamer Aktivitäten,

- Repräsentation der Mitglieder nach außen,

- Zusammenarbeit mit der Gemeinde - Kirchen - sonstigen Trägern öffentlicher
  Belange und anderen Institutionen.


II. Mitgliedschaft


§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT


1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag werden,
Vereine - Vereinigungen oder Organisationen, die in Aichhalden oder in beiden
Ortsteilen der Gemeinde Aichhalden tätig sind, bzw. ihren Sitz haben, und die
den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
Rechtsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung ,ebenso über den
zu entrichtenden Aufnahmebeitrag.


§4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT


1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Auflösung des Vereins
b) Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Eine solche Erklärung muss
    sechs Monate vor Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und wird am Ende des
    Geschäftsjahres wirksam.
c) Ausschluss. Dieser ist möglich bei:
aa) groben Verstößen gegen die Satzung und gegen Beschlüsse oder Bestimmungen des Vereins,
bb) grober Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein
cc) einem Verhalten eines Mitglieds, welches das Ansehen und den Ruf des Vereins so
     schwer schädigt, dass eine weitere Zusammenarbeit im Sinne der Satzung - der
     Beschlüsse und der Bestimmungen nicht mehr gewährleistet ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung.

2. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft entsteht, außer im Falle der Auflösung
des Vereins, kein Anspruch auf anteiliges Vermögen.


III. Rechte und Pflichten


§5 RECHTE DER MITGLIEDER


1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch ihren satzungsmäßigen Vertreter im Sinne
von § 26 BGB, an den Beratungen des Vereins nach Maßgabe ihrer Befugnisse
und bei der Beschlussfassung mitzuwirken, das Stimmrecht auszuüben und
Anträge einzubringen.

2. Weitere Vertreter der Mitgliedsvereine können an den Beratungen beratend
teilnehmen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der allgemein geltenden
Bestimmungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen
Einrichtungen zu benutzen.


§6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER


Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung, Beschlüsse und Entscheidungen des Vereins zu beachten,

- an den festgesetzten Sitzungen und Zusammenkünften teilzunehmen,

- ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein fristgerecht nachzukommen,

- darauf hinzuwirken, dass deren eigene Mitglieder sich satzungsgemäß verhalten.


IV. Finanzen


§7 EINNAHMEN


1. Der Verein erzielt seine Einnahmen durch Jahresbeiträge - Anteile am Getränke-
verkauf seiner Mitglieder (Getränke-zehner) - Veranstaltungserlöse - Spenden -
und sonstige Einnahmen.

2. Jahresbeiträge – Getränke-zehner und deren Fälligkeit werden durch die
Jahreshauptversammlung festgelegt.


§8 VERWALTUNG DER FINANZEN U.DES VERMÖGENS


1. Die Mittel des Vereins und sein Vermögen sind nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für die Zwecke
des Vereins zu verwenden.

2. Für jedes Geschäftsjahr ist über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.

3. Zwei Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und in der Jahreshaupt-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie haben das Recht,
während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse - der Bücher und der
Belege vorzunehmen.

4. Das Vereinsvermögen ist sorgfältig zu verwahren - pfleglich zu behandeln und zu
erhalten; dies gilt insbesondere für die Festplatzanlage, deren Zubehör und Ihre
Einrichtungen.

5. Das Sachvermögen kann auf Antrag an den Vorstand durch die Mitglieder,
in Ausnahmefällen auch durch Dritte, (gegen Entgelt) genutzt werden.
Schäden sind auf jeden Fall durch den Verursacher zu ersetzen.


V. Organe


§9 ORGANE


Organe des Vereins sind:

1. Die Hauptversammlung
2. Die Vollversammlung
3. Der Verwaltungsausschuss
4. Der Vorstand
5. Der Ehrenvorstand

 


§10 HAUPTVERSAMMLUNG

1. Die Hauptversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Dies sind insbesondere.

a) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Genehmigung der Jahresabrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins


2. Für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, kann die Haupt-
versammlung Empfehlungen geben.
Die übrigen Organe können andererseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeits-
bereiches die Meinung der Hauptversammlung einholen.

3. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich eines jeden Jahres statt.
Der Vorsitzende kann bei Bedarf im Einvernehmen mit
dem Vorstand weitere Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.


4. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde, durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung oder per Telefon, E- Mail oder anderen Medien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Hauptversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse ( z.b. per Telefon, Videokonferenz oder anderen Medien) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz /anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Hauptversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien / Telefon durchgeführt wird entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitglieder können zur Hauptversammlung Anträge stellen.
Diese müssen spätestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein,
und eine Begründung enthalten.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie
ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

6. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.

7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Stimmausübung erfolgt durch den Vertreter im Sinne von § 26 BGB, oder
einen von ihm beauftragten Vertreter.

9. Weitere Vertreter können bei Bedarf mit beratender Funktion an der
Jahreshauptversammlung teilnehmen.



§11 VOLLVERSAMMLUNG

Vollversammlungen aller Mitglieder finden statt, wenn die Geschäftslage es erfordert.

Die Vollversammlung ist zwischen den Hauptversammlungen zuständig für alle
Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, oder in die
Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses oder des Vorstandes fallen.
Sie entscheidet über Ausgaben von mehr als 2500,-- Euro ( Zweitausendfünfhundert )

Die Volltversammlung wird vom Vorsitzenden durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde, durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung oder
per Telefon, E- Mail oder anderen Medien unter Einhaltung einer Frist von einer Wochen einberufen.

In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

Die Vollversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation,
einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse,( z.b. per Telefon, Videokonferenz oder anderen Medien)
oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz /anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
Ob die Vollversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder
in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien / Telefon
durchgeführt wird entscheidet der Vorstand.

Im Übrigen gelten die in § 10 festgelegten Bestimmungen für die Hauptversammlung sinngemäß.



§12 VERWALTUNGSAUSSCHUSS


1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus:
   dem Vorstand nach § 13 Absatz 1
   Fünf Mitgliedern, welche Mitglied bei einem der Mitglieder sein müssen.
   Dem Ehrenvorstand nach § 15.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit anderer Organe fallen. Dazu zählen insbesondere die Organisation von
Veranstaltungen des Vereins und Angelegenheiten nicht grundsätzlicher Art.
Er entscheidet über Ausgaben von mehr als 1000.-- Euro bis 2500.—Euro im
Einzellfall.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nehmen an den Sitzungen der Hauptver-
sammlung und Vollversammlung beratend teil, sofern sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder dieser Organe sind.

5. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsausschuss ein und leitet seine Sitzungen.
In der Regel erfolgt die Einladung schriftlich mit einer Frist von einer Woche mit
Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsausschuss
ohne Einhaltung einer Frist und telefonisch einberufen werden.

6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

7. Im übrigen gelten die in § 10 festgelegten Bestimmungen über die Hauptversammlung sinngemäß.


§13 VORSTAND


1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,

2. Dem Vorstand können Personen angehören, die Mitglied bei einem der Vereinsmitglieder sind.

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Das gleiche gilt für die Kassenprüfer.

4. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Haupt - und Vollversammlungen,
    der Sitzungen des Verwaltungsausschusses
    die Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Haupt - und Vollversammlungen und der Sitzung des Verwaltungs-
    ausschusses,
c) Durchführung der Beschlüsse der Haupt - und Vollversammlung und des Verwaltungs-
    ausschusses,
d) Führung der Kassenbücher
e) Erstellung des Jahresberichtes,
f) Anordnung von Ausgaben von mehr als 750.--Euro bis 2000.--Euro im Einzelfall.

5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Haupt - und Vollversammlungen
beratend teil, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder dieser Organe sind.

6. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen. In der Regel
erfolgt die Einladung schriftlich, mit einer Frist von einer Woche. In dringenden Fällen
kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Frist und telefonisch einberufen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

8. Im übrigen gelten die in § 10 festgelegten Bestimmungen für die Hauptversammlung sinngemäß.


§14 VORSTAND - AUßENVERTRETUNG


1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder der Vorstände ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
Den Vorständen kann in der Hauptversammlung Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB; erteilt werden.

2. Der Stellvertreter soll nur tätig werden im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden.
Diese Bestimmung lässt die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters unberührt
und gilt nur im Innenverhältnis der Vereine untereinander.

3. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:
a) Einberufung der Vereinsorgane nach den Bestimmungen dieser Satzung,
b) Leitung der Sitzungen der Vereinsorgane,
c) Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane, sofern nicht der Vorstand im Sinne
    von § 13 Absatz 1 zuständig ist.
d) Anordnung von Ausgaben bis zum Betrag von 1000.--Euro im Einzelfall

4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Kassier sein.


§15 Ehrenvorstand


Aufgrund langjähriger aktiver Arbeit, als Vorstand, kann die Hauptversammlung,
nach dem ausscheiden eines Vorstandes, als Dank, die Auszeichnung Ehrenvorsitzender /Ehrenvorstand verleihen.
Die Verleihung berechtigt das Mitglied, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.
Der Antrag auf Verleihung ist zu begründen, und von der Hauptversammlung mit Zwei-Drittel – Mehrheit zu beschließen.


§16 Öffentlichkeit der Sitzungen - Protokollführung


1. Die Sitzungen der Organe sind zugänglich für Mitglieder der angeschlossenen Vereine
und Vereinigungen. Der Vorsitzende kann weitere Personen zu den Sitzungen zulassen.

2. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt ,über einzelne Tagesordnungspunkte Niederschriftsauszüge zu verlangen.


§17 ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN


1. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Antrag wird nach
Beschlussfassung des betreffenden Organs geheim abgestimmt.

2. Beschlüsse werden, ausgenommen §§ 17 und 18, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Wahlen erfolgen in der Regel durch Abgabe von Stimmzetteln geheim. Wenn kein
Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht
erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.


VI. Satzungsänderung - Auflösung


§18 SATZUNGSÄNDERUNG


1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Für Anträge auf Änderung der Satzung aus der Mitte der Mitglieder gilt § 10 (5).


§19 AUFLÖSUNG DES VEREINS


1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ihr in einer ordnungsgemäß
    einberufenen Hauptversammlung 3/4 aller Mitglieder zustimmen.

2. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und in
    Sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    Dies gilt auch, falls der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird, oder die Rechts-
    fähigkeit verliert.

3. Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder.
    Diese dürfen es nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden.


VII. Übergangs und Schlussvorschriften


§20 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN


1. Für die Ämter des Vorstandes ( § 13 Abs. 1 ) gilt das roulierende System.
Um dieses zu erhalten, werden, falls erforderlich, der stellvertretende Vorsitzende und
der Schriftführer für eine verkürzte Wahlperiode von einem Jahr gewählt.

2. Erledigt sich das Amt eines Mitglieds des Vorstands, eines Mitglied des Verwaltungs-
ausschusses oder eines Rechnungsprüfers während einer Wahlperiode ,so erfolgt,
in der folgenden Hauptversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden
Wahlperiode.


§21 DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN

Die Vereinsgemeinschaft Aichhalden e. V kann erhobene personenbezogenen Daten
wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Funktion im Verein und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung,
des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und nutzen.
Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation.
Eine Datenübermittlung an Dritte außerhalb der Vereinsgemeinschaft Aichhalden e. V findet nicht statt.
Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht,
soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes/ Datenschutzgrundverordnung
das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind.
Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
Die Vereinsgemeinschaft Aichhalden e.V kann im Rahmen von Veranstaltungen angefertigte Foto-und Filmaufnahmen
für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neuen Medien und auf der Internetseite des Vereines unentgeltlich verwenden.
Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung
der Aufnahme an Dritte außer der Vereinsgemeinschaft Aichhalden e. V ist unzulässig.
Diese Einwilligung ist freiwillig.
Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

 

§22 SCHLUßBESTIMMUNGEN

Diese Satzung ist in der Hauptversammlung vom 27.04.2022 einstimmig beschlossen worden.
Sie tritt ab 27.04.2022 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 22.07. 2020 außer Kraft.

 

 

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